Acerca de este curso
DAS PROGRAMM WURDE ENTWICKELT GEMÄSS DEM MINISTERIALBESCHLUSS NR. MDT-2025-006,
VERORDNUNG ZUR UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS DEM ORGANISCHEN GESETZ FÜR GLEICHES ENTGELT ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN
KAPITEL II
VERPFLICHTUNGEN DES ARBEITGEBERS IM ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN SEKTOR
Artikel 3. Schulung.
Arbeitgeber des privaten Sektors sowie die obersten Behörden der Institutionen und Unternehmen des öffentlichen Sektors führen – in Koordination mit ihren Personalabteilungen oder gleichwertigen Einheiten – Schulungsprozesse in virtueller, präsenter oder gemischter Form durch, mit einer Mindestdauer von vierzig (40) Stunden jährlich, die sich an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. öffentlichen Bediensteten richten.
Diese Schulungen sollen einzeln oder gemeinsam die folgenden Themen behandeln:
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Arbeitsrechte von Frauen und Männern;
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Gleichstellung der Geschlechter;
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Beseitigung von Gewalt und Diskriminierung in Unternehmen oder Arbeitszentren;
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Weitere Themen, die der Festlegung gleichwertiger Arbeit dienen.
An den Schulungsprozessen müssen verpflichtend der Verwaltungsrat, die gesetzliche Vertretung, die oberste Behörde oder deren Beauftragte – je nach Sektor – teilnehmen.
Artikel 4. Sensibilisierung.
Arbeitgeber des privaten Sektors und die obersten Behörden der Institutionen und Unternehmen des öffentlichen Sektors müssen – in Zusammenarbeit mit den Personalabteilungen oder gleichwertigen Einheiten – Maßnahmen ergreifen, die die Sensibilisierung für den Wert von Arbeit aus der Perspektive der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung belegen und sich an alle Beschäftigten oder öffentlichen Bediensteten richten.
Artikel 5. Berichtspflicht.
Arbeitgeber und staatliche Institutionen müssen im Monat Januar jedes Jahres die in den Artikeln 3 und 4 dieses Ministerialbeschlusses vorgesehenen Maßnahmen melden.
Das Arbeitsministerium wird hierfür das entsprechende Modul und/oder das IT-System bereitstellen.
Die Echtheit und Richtigkeit der gemeldeten Informationen liegt in der ausschließlichen Verantwortung der Arbeitgeber des privaten Sektors und der obersten Behörden der Institutionen und Unternehmen des öffentlichen Sektors.
Artikel 6. Sanktionen.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Ministerialbeschlusses werden die Arbeitgeber des privaten Sektors und die obersten Behörden der Institutionen und Unternehmen des öffentlichen Sektors gemäß den geltenden Vorschriften sanktioniert.
KAPITEL III
ERLANGUNG DER ZERTIFIZIERUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN
Artikel 7. Zertifikat.
Um die Zertifizierung über die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erreichung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern zu erhalten, muss der Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Ministerialbeschlusses erbracht werden.
Artikel 8. Voraussetzungen.
Das Arbeitsministerium überprüft die folgenden Anforderungen:
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Antrag auf Zulassung zur Erlangung der Zertifizierung über die Einhaltung des Organischen Gesetzes für gleiche Entlohnung zwischen Frauen und Männern, mindestens mit folgenden Angaben:
Firmenname, eindeutige Steuerregisternummer, Provinz, Kanton, kurze Darstellung der durchgeführten Maßnahmen und Unterschrift der gesetzlichen Vertretung; sowie -
Dokumente, die die in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Ministerialbeschlusses im letzten Jahr vor dem Antrag durchgeführten Maßnahmen belegen.
Contenido del curso
Modul 1: Beseitigung von Gewalt und Nichtdiskriminierung
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ChatGPT Plus 1.1. Wenn Arbeit weh tut: Gewalt und Belästigung im Büro
35:39 -
1.2. La indiferencia también es violencia
38:01 -
1.3. Palabras que pesan: El impacto del lenguaje en la convivencia laboral
40:28 -
1.4. Convivencia laboral saludable: pequeños gestos – grandes cambios
42:53 -
EVALUACIÓN ERRADICACIÓN DE LA VIOLENCIA Y NO DISCRIMINACIÓN




